Artikel-Schlagworte: „Freiheitsstrafe“

BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09 [versuchten Betruges in Tateinheit mit Straftaten nach AktG] – Das Landgericht Hamburg hat den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden des Schweizer Unternehmens Distefora Holding AG Alexander Falk nach einer über drei Jahre dauernden Hauptverhandlung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unrichtiger Darstellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG und mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss gemäß § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es vier Mitangeklagte, die ebenfalls in diesem Unternehmen oder in Tochtergesellschaften beschäftigt waren, wegen Beteiligung an diesen Taten, zwei der Mitangeklagten zudem wegen Steuerhinterziehung, verurteilt. Es hat insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von je zwei Jahren und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

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BGH, Beschluss vom 8. September 2009 – 3 StR 356/09 – Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 2009, durch das ein 66-jähriger Rentner und Kleingärtner wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und mit dem dessen besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist, ist rechtskräftig. Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen.

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BGH, Beschluss vom 08.072009, Az. 2 StR 54/09 – Das Landgericht Köln hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rüther wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Juli 2006 das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten Rüther wegen einer Verletzung sachlichen Rechts und mit Urteil vom 27. April 2007 das Urteil gegen den Angeklagten Dr. Heugel wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.

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BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 2 StR 51/09 – Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hegte der heute 53 Jahre alte Angeklagte eine Neigung zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, die er in seiner damaligen Ehe nicht ausleben konnte. In den Jahren 1983 bis 1990 nahm er deshalb in fünf Fällen in den Kreisen Aachen und Heinsberg junge Frauen als Anhalterinnen in seinem Wagen mit, um sie zu fesseln und zu vergewaltigen, was ihm zum Teil auch gelang. In allen Fällen tötete er seine zwischen 15 und 30 Jahre alten Opfer, um zu verhindern, dass sie ihn anzeigten.

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BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009, Az. 2 BvR 2009/08 – Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren war Mitte Juni 2008 abgelaufen. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 19. Juni 2008 hat das Landgericht die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt, da eine Aussetzung angesichts der bislang unterbliebenen Erprobung des Beschwerdeführers in Vollzugslockerungen mit einem unvertretbar hohen Risiko verbunden sei. Das Oberlandesgericht verwarf mit hier angegriffenem Beschluss vom 26. August 2008 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Seit Anfang Januar 2006 hatte sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg um Vollzugslockerungen bemüht.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), weil sie auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhen. Die Gerichte haben eine Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen durch die JVA rechtmäßig war. Nur wenn die Versagung auf hinreichendem Grund beruht, darf die fehlende Erprobung des Gefangenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden.

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BGH, PM Nr. 44/2009 – Das Landgericht Lübeck hatte in einer ersten Hauptverhandlung am 31. Mai 2007 zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung eines 18jährigen Gymnasiasten zu jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Auf die Revision der Eltern des Getöteten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen (vgl. Presseerklärung 7/2008).

Dieses hat nunmehr den Polizeioberkommissar M. wegen Aussetzung mit Todesfolge zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie den Polizeihauptmeister G. (erneut) wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

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