Artikel-Schlagworte: „Beamte“

OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 – Red. Leitsätze:

  1. Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB.
  2. Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann
  3. Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die Beschlagnahme und Durchsuchung seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.

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PM Nr. 19/2008 vom 24.04.2008 – Deutliche Worte fand der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin im Anschluss an die Urteilsbegründung im Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt gegen vier Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Berliner Polizei, das heute mit Freisprüchen endete: Im Hinblick auf die geführten Ermittlungen gegen die Beamten sei es „unfassbar”, dass bei nur kurzen, zum Teil widersprüchlichen und unvollständigen Einlassungen der Beschuldigten nicht mehr und kritisch nachgefragt worden sei. Es sei versäumt worden, die Beschuldigten zeitnah „unter kritischen Vorhalten” nachzuvernehmen. Zudem bedürfe es in derartigen sensiblen Verfahren besonders erfahrener und befähigter Ermittlungsführer, die auch in der Lage seien, Vernehmungsinhalte wiederzugeben, schließlich sei man auf das Gedächtnis der Vernehmungsbeamten in Verfahren wie dem vorliegenden angewiesen.

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