BGH, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 3 StR 266/08 – Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. August 2006 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung aufgehoben, weil dessen Angaben zum Tatgeschehen, die ihm von einem Verdeckten Ermittler entlockt worden und für seine Überführung von zentraler Bedeutung waren, nicht hätten verwertet werden dürfen.


Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten wie nach der ersten Hauptverhandlung verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen betäubte er in seiner Wohnung auf Mallorca ein 15 Jahre altes Mädchen mit Chloroform, das danach verstarb. Seine Überzeugung von diesem Tathergang hat das Landgericht – ohne das Geständnis des Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler – aus der Gesamtwürdigung einer Vielzahl von den Angeklagten belastenden Indizien gewonnen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das zweite Urteil des Landgerichts verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz: Landgericht Wuppertal – 23 Ks 76/07 45 Js 7/03 – Urteil vom 29. Februar 2008
BGH, PM Nr. 151/2008

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