PM Nr. 19/2008 vom 24.04.2008 – Deutliche Worte fand der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin im Anschluss an die Urteilsbegründung im Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt gegen vier Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Berliner Polizei, das heute mit Freisprüchen endete: Im Hinblick auf die geführten Ermittlungen gegen die Beamten sei es „unfassbar”, dass bei nur kurzen, zum Teil widersprüchlichen und unvollständigen Einlassungen der Beschuldigten nicht mehr und kritisch nachgefragt worden sei. Es sei versäumt worden, die Beschuldigten zeitnah „unter kritischen Vorhalten” nachzuvernehmen. Zudem bedürfe es in derartigen sensiblen Verfahren besonders erfahrener und befähigter Ermittlungsführer, die auch in der Lage seien, Vernehmungsinhalte wiederzugeben, schließlich sei man auf das Gedächtnis der Vernehmungsbeamten in Verfahren wie dem vorliegenden angewiesen.
Zur Vorgeschichte: Nachdem es am 23. April 2005 auf einen Überfall auf einen Supermarkt in Berlin- Lankwitz gekommen sei, bei dem eine möglicherweise dem Augenschein nach echte Pistole eingesetzt worden war, erkannten zwei der geschädigten Verkäuferinnen im Rahmen einer Lichtbildvorlage den hiesigen Geschädigten und Nebenkläger mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter wieder. Die Festnahme des ebenfalls in Lankwitz wohnhaften damaligen Tatverdächtigen 30. April 2005 sei durch ein Spezialeinsatzkom-mando der Polizei vorgenommen worden, weil zu befürchten gewesen sei, dass dieser mit einer Waffe ausgestattet sei.
Bei der Festnahme sei der Nebenkläger „überdurchschnittlich” verletzt worden, so das Gericht. Der zur Tatzeit 17 Jahre alte Geschädigte habe unter anderem Prellungen des Schädels, des Nasenbeins, des Mittelgesichts, mehrere Schürfwunden am ganzen Körper und eine Zahnfraktur erlitten. Auch habe er unter starken psychischen Folgen zu leiden; insgesamt „bedrückende Folgen”. Während der Nebenkläger erklärt habe, im Schlaf überrascht und u.a. mit dem mitgeführten Stahlschild der Polizisten misshandelt worden zu sein, hatten die Angeklagten in der Hauptverhandlung Übergriffe zum Nachteil des Geschädigten bestritten. Der Geschädigte habe nicht geschlafen, sondern sei -jedenfalls nach einem Teil der Einlassungen – bereits im Türrahmen bei Drehbewegungen des „Schildträgers” der Beamten mit dem schweren Schutzschild zusammengeprallt. Bei dem Versuch der Festnahme durch den zweiten Beamten, den so genannten „Passmann”, habe sich der Geschädigte widersetzt, versteift und gestrampelt, so dass es aller vier Beamten bedurft hätte, um ihn zu überwältigen.
Die Aussagen der Angeklagte ließen einige Fragen offen, so der Vorsitzende Richter, sie böten insgesamt ein „offenes Bild”. Insbesondere sei nicht hinreichend zu klären gewesen, wie es zu Beschädigungen an der Wand über dem Bett des Geschädigten gekommen sei.
Der Tathergang lasse sich heute aber nicht mehr zweifelsfrei aufklären. Die Angaben des Geschädigten seien zwar insgesamt stimmig, aber in der Gesamtschau alleine nicht geeignet, die Einlassungen der Angeklagten zu widerlegen. Es sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Beschädigungen in der Wand einen Altschaden darstellten oder aber durch einen anderen Gegenstand hervorgerufen worden seien. Die Lage der Blutflecke im Bett stimme nicht vollständig mit den Angaben des Geschädigten überein und dieser habe zudem erst verspätet Anzeige erstattet. Auch habe er eingeräumt, vor einiger Zeit im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eines Bekannten vor Gericht falsche Angaben gemacht zu haben.
Bei dieser Sachlage scheide eine Verurteilung der Angeklagten aus, es bleibe aber, so der Vorsitzende, ein „ungutes Gefühl”.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es ist durch Staatsanwaltschaft und Nebenklage mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angreifbar.
Presseberichterstattung vom 12. April 2008 – Iris Berger, Pressesprecherin
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