Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 18.07.2008 – Eine 21 Jahre alte Angeklagte ist heute durch eine Jugendkammer wegen versuchten Totschlags, Körperverletzungsdelikten und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Gericht ordnete zudem die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die Kammer sah es nach der durchgeführten Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die Frau den dunkelhäutigen Geschädigten am frühen Morgen des 2. März 2008 nach durchzechter Nacht zunächst rassistisch beleidigt, dann geschlagen und schlussendlich auf die Gleise des S-Bahnhofs Frankfurter Allee gestoßen hatte.
„Das war knapp!” fasste der Vorsitzende Richter die Situation am S-Bahnhof zusammen: Nur dem beherzten Eingreifen von Tatzeugen sei es zu verdanken, dass der Geschädigte, der Todesängste erlitten habe, rechtzeitig vor Einfahrt einer Bahn auf den Bahnsteig habe gezogen werden können. Der Triebwagenführer hatte bereits die Notbremsung eingeleitet, als es dem Geschädigten gemeinsam mit ihm entgegen gestreckten „hilfreichen Händen” gelungen sei, sich zu retten.
Angekündigt habe die Angeklagte ihr Vorgehen mit den Worten: „Ich will den Neger umbringen!” Dennoch, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung, habe sich die Angeklagte nicht -wie von der Staatsanwaltschaft beantragt- des versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen, sondern des versuchten Totschlags strafbar gemacht.
Dabei stellte der Vorsitzende klar, dass niedrige Beweggründe grundsätzlich bei Tötungen, die wegen einer anderen Hautfarbe des Opfers erfolgten, zu bejahen seien.
Im vorliegenden Fall habe aber die vorzunehmende Gesamtwürdigung von Angeklagter und Tatumständen erbracht, dass echte Zweifel daran bestünden, dass Motiv für den zumindest bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten die dunkle Hautfarbe des Geschädigten gewesen sei. Im Lebenslauf der Angeklagten habe sich nicht ein einziger Hinweis auf eine entsprechende rassistische Einstellung dieser gefunden. Vielmehr habe die alkoholisierte Frau, auf die zum Tatzeitpunkt etwa 2,2 Promille Blutalkoholkonzentration einwirkten, den Geschädigten schlimmstmöglich beschimpfen wollen, sie habe unentwegt auf ihn „eingekeift”.
In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen, dass bei ihr eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden war, deren Kern eine Affektstörung sei. Dies bedeute, dass die Angeklagte „nicht mehr runtergekommen”, sondern in einem hohen Erregungszustand verblieben sei. Dies begründe auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit, die indes nicht zu einer Strafmilderung geführt habe.
Bei der Strafzumessung habe für die Angeklagte hauptsächlich der Umstand gesprochen, dass sie sich- soweit sie die Tat erinnere- geständig gezeigt habe. Strafmildernd habe das Gericht auch die Tatsache bewertet, dass die Angeklagte mit dem Geschädigten eine Wiedergutmachungsvereinbarung geschlossen habe.
Strafschärfend bewertete die Kammer insbesondere die hohe Gefährlichkeit der von der Angeklagten herbeigeführten Situation.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Nr. 11/2008 v. 3. März 2008 – Presseberichterstattung vom 1. März bis zum 8. Juli 2008 – Iris Berger, Pressesprecherin
Tags:- Leib & Leben, Alkohol, Jugendstrafe, Jugendstrafrecht, Mord, Rassismus, Totschlag§ 212 StGB [Totschlag]
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.