PM Nr. 25/2008 vom 16.06.2008 – Die 8. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute einen 18 Jahre alten Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Dem zur Tatzeit noch jugendlichen Angeklagten war mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen worden, der 14 Jahre alten Geschädigten am 16. April 2007 zunächst ungestrecktes Heroin gegeben zu haben, das diese konsumiert habe und an dem sie nach Bewusstlosigkeit einige Zeit später verstorben sei. Die Anklage war darüber hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Zusammenbruch des Mädchens erlebt, ihre Rettung irrtümlich für möglich gehalten, aber unterlassen hatte, um die vorausgegangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verdecken. Ohne einen Notarzt zu verständigen – so die Anklage – habe er neben der Sterbenden gewartet, bis er überzeugt gewesen sei, dass sie tot sei, habe ihren Leiche in einen Koffer gesteckt und diesen gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter in einem Park in Berlin-Neukölln mit Benzin übergossen und entzündet.
Der Vorsitzende der erkennenden Jugendkammer hat im Rahmen der heutigen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit erbracht habe, dass der Angeklagte diese Tat begangen habe. Auch die Staatsanwaltschaft selbst hatte ebenso wie die Verteidiger des Angeklagten auf Freispruch plädiert.
Der Angeklagte hatte in der nicht öffentlich geführten Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen geschwiegen, jedoch im Vorfeld des Prozesses jede Tatbeteiligung bestritten und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angegeben, die Geschädigte nicht zu kennen.
Sachliche Beweismittel standen nicht zur Verfügung: an Opfer und Koffer war weder DNA des Angeklagten noch Fingerabdruckspuren gefunden worden, die Ermittlungen hatten weder den Tatort noch Tatzeugen erbracht. Die Anklage hatte sich im Wesentlichen auf Zeugen vom Hörensagen gestützt, die zeitgleich mit dem Angeklagten inhaftiert gewesen seien und denen gegenüber sich dieser selbst der Tat zum Nachteil der Geschädigten bezichtigt haben sollte. In der Hauptverhandlung hatten sich diese Zeugen teils auf ein ihnen zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen, ihre Angaben relativiert oder so widersprüchliche Aussagen gemacht, dass die Kammer eine Verurteilung nicht auf diese zu stützen vermochte.
„Bereits über diese erste Hürde sind wir nicht gekommen”, erklärte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung. Die Überprüfung des inhaltlichen Wahrheitsgehalts der angeblichen Selbstbezichtigung als nächste Stufe sei damit entfallen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Nr. 78/2007 v. 20. November 2007 – Iris Berger, Pressesprecherin
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