PM Nr. 18/2008 vom 24.04.2008 – Die 24. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den 22 Jahre alten Angeklagten Okhan Y. wegen Totschlags u.a. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt, einen 24 Jahre alten Mitangeklagten sprach die Kammer frei. Am späten Abend des 4. Januar 2007 war auf den griechischen Staatsangehörigen Frixos G. auf einem abgelegenen Parkplatz in Berlin – Rudow eine Vielzahl von Schüssen, u.a. in Brust und Kopf abgegeben worden. Der Geschädigte erlag den erlittenen schwersten Verletzungen noch am Tatort.
Dem Mitangeklagten Murat A. sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht einmal nachzuweisen, überhaupt zur Tatzeit am Ort des Geschehens gewesen zu sein; für ihn gelte der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten”. Die „gerichtliche Wahrheit” müsse nicht immer mit der „objektiven Wahrheit” übereinstim-men, so der Vorsitzende zu Beginn seiner mündlichen Urteilsbegründung. Es sei aber un-bedingt sicher zustellen, dass ein möglicherweise Unschuldiger nicht zu Unrecht verurteilt werde.
Anders als im Falle des freigesprochenen Angeklagten Murat A. sei dem Angeklagten Okhan Y. aber die Tötung des Frixos G. sicher nachzuweisen.
Entgegen seiner über die Verteidigung abgegebenen Einlassung sei die Initiative zum Treffen mit dem späteren Opfer nicht von letzterem, sondern von dem Angeklagten Y. selber ausgegangen. Hintergrund sei die am nächsten Tag geplante Verlobung seiner Cousine Nazli A. gewesen, die vorher die Freundin von Frixos G., dem Geschädigten, gewesen sei. Beide, das spätere Opfer und die Cousine des Täters, hätten sich geliebt, bis der Drogenkonsum des Geschädigten die Beziehung zerstört und sich Nazli A. von Frixos G. getrennt habe. Dieser habe, so der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbe-gründung, die Trennung von der Freundin nicht akzeptieren können und sei in diesem Zusammenhang immer wieder ausfällig geworden. Nun aber – im Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Verlobung der Zeugin – habe die Familie ihre Ruhe haben wollen. Nachdem telefonische Drohungen gescheitert waren, weil sich das spätere Opfer nicht einschüchtern habe lassen, habe man diesem ernsthaft drohen, „vielleicht einen Schuss” abgeben wollen. Der Angeklagte Y. habe den Geschädigten angerufen und ihn zu einer gemeinsamen Autofahrt bewegt.
Die Situation sei aber eskaliert, als sich der unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen stehende Geschädigte von dem – jüngeren – Angeklagten Okhan Y. nichts habe sagen lassen. Die von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung geschilderte Notwehrsituation habe es nicht gegeben: Der Angeklagte Y. – so die Kammer- sei aus dem Wagen gesprungen und habe seinem Opfer zunächst mindestens einmal in die Brust geschos-sen. Zu seiner Überraschung sei das Opfer aber nicht sofort tot zusammengebrochen, sondern noch in der Lage gewesen, ein ganzes Stück zu laufen. Der Schütze habe dem bereits tödlich Getroffenen nachgesetzt und ihn durch Kopf- und Genickschüsse „regel-recht exekutiert”.
Der Angeklagte habe spontan gehandelt, so die mündliche Urteilsbegründung. Eine „Mischung aus Wut, Enttäuschung, Angst, auch Entsetzen” – „dicht am Mord” habe die Handlung begründet. Einen „Mordplan” habe es dagegen nicht gegeben; auch liege kein so genannter „Ehrenmord” vor.
Die Folgen für die Familie des Opfers seien furchtbar, keine Strafe könne den Verlust ersetzen. Rache führe aber unweigerlich zum nächsten Racheakt und sei grundsätzlich falsch. Über das erzieherisch Notwendige hinaus habe die Kammer bei der Strafzumes-sung auch die schwere Schuld berücksichtigt, die der Angeklagte auf sich geladen habe und daher die Strafe – bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – auf sieben Jahre bemessen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es ist mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angreifbar.
Polizeimeldung # 0106 vom 10. Januar 2007 – Iris Berger, Pressesprecherin
Tags:- Leib & Leben, Beweisrecht, Jugendstrafe, Jugendstrafrecht, Mord, Strafverfahren, Totschlag