Archiv für die Kategorie „- Sonstige Güter“
BGH, Urteil vom 13. August 2009 – 3 StR 228/09 – Nach dem BGH ist der Besitz von 100 T-Shirts mit der englischen Übersetzung des Leitspruchs ” Blut und Ehre ” der Hitlerjugend noch nicht wegen Gebrauch einer NS-Parole nach § 86 a StGB strafbar. “Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, …” heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil. Es könnte aber der Gebrauch der Bezeichnung der verbotenen Vereinigung “Blood & Honour” symbolhaft verwendet worden sein (§ 86 StGB). Daher muss die Vorinstanz, das Landgericht Gera erneut über die Strafbarkeit der Sache entscheiden.
Tags:- Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, StrafverfahrenBGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 4 StR 57/09 -Das Landgericht Halle hat drei zur Tatzeit 24, 25 und 26 Jahre alte Angeklagte wegen eines im Januar 2007 begangenen Brandanschlages auf die Asylbewerberunterkunft in Sangerhausen wegen versuchten Mordes, schwerer Brandstiftung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alte Mitangeklagte, die die Täter mit einem Pkw zum Tatort gebracht hatte, hat das Landgericht wegen Beihilfe zum versuchten Mord und zur schweren Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt.
Tags:- Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, Bewährung, Brandstiftung, Jugendstrafe, Jugendstrafrecht, Mord, VersuchBGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 349/09 – Das Landgericht München II hat den Angeklagten Horst Mahler wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Tags:- Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, Beweisrecht, BGH, VolksverhetzungBGH, Beschluss vom 08.072009, Az. 2 StR 54/09 – Das Landgericht Köln hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rüther wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Juli 2006 das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten Rüther wegen einer Verletzung sachlichen Rechts und mit Urteil vom 27. April 2007 das Urteil gegen den Angeklagten Dr. Heugel wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.
Tags:- Geld & Vermögen, - Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, Beihilfe, Bestechlichkeit, BGH, Freiheitsstrafe, Köln, Revision, StrafverfahrenOVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 – Red. Leitsätze:
- Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB.
- Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann
- Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die Beschlagnahme und Durchsuchung seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 2 StR 51/09 – Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hegte der heute 53 Jahre alte Angeklagte eine Neigung zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, die er in seiner damaligen Ehe nicht ausleben konnte. In den Jahren 1983 bis 1990 nahm er deshalb in fünf Fällen in den Kreisen Aachen und Heinsberg junge Frauen als Anhalterinnen in seinem Wagen mit, um sie zu fesseln und zu vergewaltigen, was ihm zum Teil auch gelang. In allen Fällen tötete er seine zwischen 15 und 30 Jahre alten Opfer, um zu verhindern, dass sie ihn anzeigten.
Tags:- Körper & Gesundheit, - Leib & Leben, - Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, BGH, DNA, Freiheitsstrafe, Mord, Opfer, Strafverfahren, Vergewaltigung