Archiv für die Kategorie „- Sonstige Güter“

BGH, Beschluss vom 23. September 2009 – 2 StR 293/09 – Das Landgericht Aachen hat auf Grund einer an 35 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung die beiden Hauptangeklagten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen schuldig gesprochen und hat gegen den Angeklagten Z.K. eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten V.K. eine solche von neun Jahren verhängt. Es hat die Mitangeklagte Ka. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hat gegen die drei Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 570.500 € angeordnet.

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Der 6. Strafsenat – Staatsschutzsenat- des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Hermann Wieland in einem Verfahren gegen Mitglieder der türkischen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) nach 108 Verhandlungstagen ein Urteil verkündet. Prozessbeginn war im März 2008. Wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wurden die drei Angeklagten, zwei der Angeklagten (Mustafa A. und Ilhan D.) zudem wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, verurteilt und zwar Mustafa A. zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Ilhan D. zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und Hasan S. zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2009, Az. 2 Ws 17/09 – Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. Juli 2009 entschieden, dass ein Wiederaufnahmeantrag eines Verurteilten insoweit zulässig ist, als er sich gegen die Verurteilung wegen Raubüberfällen und Nötigung wehrt. Die 1. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Stuttgart verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2001 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen Nötigung unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Dem lag unter anderem zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafkammer in den Jahren 1995 und 1998 dreimal eine Bankfiliale überfallen hatte, wobei er die Bankangestellten mit einer zumindest echt wirkenden Pistole bedrohte und größere Summen Geldes erbeutete. Bei der Ausführung trug er in einem Fall eine Clownmaske, die das Gesicht bedeckte, in den anderen Fällen eine über den ganzen Kopf gezogene Gorillamaske. In einem weiteren Fall wurde er von einem Zeugen gestellt, als er im Begriff war, mit der Gorillamaske einen Banküberfall zu begehen. Dabei konnte er unter Nötigung des Zeugen fliehen. Als der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, diese Taten begangen zu haben, im Juli 2000 einem Haftrichter vorgeführt wurde, versuchte er, diesen mit einem Brieföffner zu töten. Deshalb erfolgte die weitere Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der Beschwerdeführer bestritt stets, Täter der Banküberfälle gewesen zu sein. Die Strafkammer überzeugte sich von seiner Täterschaft aber auf Grund zahlreicher gewichtiger Indizien. Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts wurde vom Bundesgerichtshof verworfen.

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BGH, Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 366/09 – Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten, der als Zivilrichter an diesem Landgericht tätig war, wegen Rechtsbeugung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Urteilsfeststellungen unterstützte der heute 57-jährige Angeklagte einen langjährigen Bekannten bei der – zunächst außergerichtlichen und schließlich gerichtlichen – zivilrechtlichen Geltendmachung einer Werklohnforderung, indem er diesen beriet und auch Schriftsätze fertigte, die in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg eingereicht wurden. Nachdem der am Amtsgericht für das Verfahren zuständige Richter darauf hingewiesen hatte, dass er die Klage für abweisungsreif halte, fertigte der Angeklagte unter dem 3. Oktober 2007 für seinen Bekannten einen Antrag, in dem dieser den Zivilrichter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Nach Ablehnung dieses Befangenheitsantrags durch das Amtsgericht Freiburg verfasste der Angeklagte gegen diese Entscheidung unter dem 12. November 2007 eine sofortige Beschwerde, die sein Bekannter wiederum bei Gericht einreichte.

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Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe verhandelt ab 28.04.2009 gegen drei 30 bis 36 Jahre alte Männer rumänischer Staatsangehörigkeit. Den drei Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 17.12.2008 unter anderem zur Last gelegt, sich in sechs Fällen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Diebstahl und schwerem Bandendiebstahl schuldig gemacht zu haben, wobei es in drei Fällen beim Versuch des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. des schweren Bandendiebstahls blieb. Außerdem sollen sie eine Brandstiftung und einen weiteren schweren Bandendiebstahl begangen haben. Dem 36 Jahre alten Angeklagten wird darüber hinaus mit einer weiteren Anklage unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall vorgeworfen. Alle Angeklagten sitzen seit 10.11.2008 -dem Tag ihrer Ergreifung- in Untersuchungshaft in schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalten ein.

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BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08 – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida) und den dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im Ergebnis weitgehend verworfen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Sommer 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen von insgesamt 4.325.958 € geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages.

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