Archiv für die Kategorie „IT-Strafrecht“
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 – Red. Leitsätze:
- Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB.
- Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann
- Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die Beschlagnahme und Durchsuchung seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/08 – Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten am 1. August 2008 unter anderem wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Anm. des Bearbeiters: Dieses Urteil wurde nun wegen mehrer Verstöße gegen strafrechtliche Grundsätze als fehlerhaft aufgehoben. Unter anderem Verstießen die Ermittlungen gegen:
- verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
- den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK)
- verfassungsrechtlich verankerten Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung (“nemo tenetur se ipsum accusare”).
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 3 StR 203/08 – Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen mehrfacher Volksverhetzung, vollendeter und versuchter Nötigung, versuchter Strafvereitelung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Beleidigung und zweifacher Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für die Dauer von fünf Jahren verboten.
Tags:- Freiheit & Ehre, - Sonstige Güter, Aktuelles Strafrecht, Berufsverbot, BGH, IT-Strafrecht, Strafverfahren, Strafverfahren, StrafverteidigerDas Oberlandesgericht Celle hat den Angeklagten, einen 38-jährigen in Deutschland lebenden Iraker, wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer ausländischer terroristischer Vereinigungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Überzeugung des Gerichts verbreitete der Angeklagte in den Jahren 2005 und 2006 über das Internet in einem islamistisch ausgerichteten, für jedermann zugänglichen Chatroom auf verschiedene Weise Reden der Rädelsführer von Al Qaeda sowie von Al Qaeda im Zweistromland. In diesen Reden wurde durch die Al-Qaeda-Führer Bin Laden und Al Zawahriri sowie den (inzwischen getöteten) Al Zarqawi zur Teilnahme am Djihad sowie zur Tötung von Gegnern aufgerufen. Zudem wurden bereits begangene terroristische Anschläge gerechtfertigt. Aus dem Inhalt der Texte in Verbindung mit der Person der Redner hat das Oberlandesgericht die Überzeugung gewonnen, dass damit Mitglieder oder zumindest Unterstützer für die Vereinigungen gewonnen werden sollten und der Angeklagte die Reden zu genau diesem Zweck im Internet weiter verbreitete.
Tags:- Sonstige Güter, BGH, Internet, IT-Strafrecht, Strafbarkeit, Strafverfahren, WerbungBGH, PM Nr. 138/2008 – Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
Tags:- Sonstige Güter, IT-Strafrecht, Kopierschutz