Die 2. Strafkammer des Landgerichts München II hat den Angeklagten am 25.02.2009 wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Strafkammer ging hierbei von einem Sachverhalt aus, der im Wesentlichen der Anklageschrift entsprach. Die einzige Abweichung bestand darin, dass sie das Handeln des Angeklagten nicht als fünf Fälle der Volksverhetzung, sondern als drei Fälle bewertete. Sie erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für die Äußerungen des Angeklagten im Interview mit Christian B. und auf Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten für die Versendung von CD-ROM an Empfänger im Raum Ebersberg und für das Zugänglichmachen einer auf CD-ROM gespeicherten Rede; aus diesen drei Einzelstrafen bildete die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Zur Strafzumessung führte der Vorsitzende der 2. Strafkammer aus, zugunsten des Angeklagten habe lediglich sein fortgeschrittenes Lebensalter berücksichtigt werden können. Ein Geständnis, das zu einer Strafmilderung hätte führen können, liege nicht vor, da es beim Angeklagten an Reue und Schuldeinsicht fehle.
Straferschwerend hätten sich die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Angeklagten sowie die von ihm bewusst einkalkulierte Wirkung seines Handelns auf die Öffentlichkeit ausgewirkt. Zu seinen Lasten müsse ferner berücksichtigt werden, dass er in allen Fällen mit direktem Vorsatz gehandelt habe und mehrere, zum Teil einschlägige, Vorstrafen aufweise. Überdies habe er sein strafbares Verhalten noch in der Hauptverhandlung fortgesetzt. Schließlich hätten in die Strafzumessung auch generalpräventive Gesichtspunkte einfließen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht erließ gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Dieser wurde sogleich vollzogen.
Hertel, RiOLG bei dem OLG München, PM 25. Februar 2009
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