BGH, PM Nr. 14/2009 (Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 StR 537/08) – Die Schwurgerichtskammer hatte die 1939 geborene Angeklagte wegen Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen.

Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde: Die Angeklagte pflegte 1994 in ihrem Anwesen einen 74 Jahre alten Mann und verabreichte ihm dabei ruhig stellende Medikamente. Aus Sorge, dass die Medikamentenabgabe von einem Arzt entdeckt werden könnte, erstickte ihr 14 Jahre jüngerer Vertrauter am 24. Juni 1994 den Mann in einem Wohnmobil, das sie selbst steuerte.

Die Angeklagte kochte am 17. September 1994 ihrem vierten Ehemann eine Suppe und fügte dieser beruhigende Medikamente hinzu. Ihr Mann aß davon. Ihr Mittäter erstickte den Ehemann. Die Angeklagte wollte mit der Tat ihr Erbteil sichern
Auf gleiche Art töteten die Angeklagte und ihr Mittäter im April 1995 und im Sommer 2000 weitere zwei betagte Männer. Die Angeklagte wollte in den Besitz von deren Vermögen gelangen.

Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat keinen Rechtsfehler festgestellt. Insbesondere hat er die Besetzungsrüge der Angeklagten (§ 338 Nr. 1 StPO), nach Pensionierung des Vorsitzenden des Schwurgerichts hätte dieser nicht durch einen zunächst als Ergänzungsrichter tätig gewesenen anderen Vorsitzenden Richter ersetzt werden dürfen, als unbegründet erachtet.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 5 StR 537/08
Vorinstanz: Landgericht Göttingen – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 Ks 1/08

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