Die 1. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 21.01.2009 wegen gefährlicher Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verurteilt und Haftfortdauer angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Nach Würdigung aller Umstände des konkret zu beurteilenden Falles hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten einen bedingten Tötungsvorsatz verneint. Die Kammer ging davon aus, dass der Angeklagte dem Mädchen einen spontanen und kräftigen Stoß von seitlich hinten in Richtung auf die einfahrende U-Bahn versetzt hat. Das hiervon völlig überraschte Mädchen, das zu diesem Zeitpunkt auf dem Sicherheitsstreifen vor dem Angeklagten vorbeiging, habe hierfür keinerlei Veranlassung gegeben. Dass das Mädchen im Wesentlichen lediglich Prellungen und Hautabschürfungen erlitten hat, sei als reiner Glücksfall anzusehen. Der Angeklagte habe auch nicht abwehrend aus Angst und Schrecken, sondern aus Verärgerung gehandelt. Gleichwohl sei der Stoß nicht derart gezielt gewesen, dass der Angeklagte billigend in Kauf genommen hätte, dass das Mädchen zwischen die Waggons der einfahrenden U-Bahn stürzen und tödliche Verletzungen erleiden könnte.
Darüber hinaus hat die Kammer im Wesentlichen den durchgeführten Täter- Opferausgleich mildernd berücksichtigt.

Margarete Nötzel, RiOLG bei dem OLG München – Justizpressestelle Oberlandesgericht München, 21. Januar 2009

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